Thursday 21 September 2017

Michael Kors Mitarbeiter Aktienoptionen


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Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass dieses Anreizprogramm diese Personen dazu veranlassen wird, ihr Interesse am Wohlergehen der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen zu erhöhen und Hilfe bei der Gewinnung, Beibehaltung und Motivierung von Personen mit hervorragenden Fähigkeiten zu leisten. Der ursprünglich am 15. April 2008 verabschiedete Plan wurde zum 11. Juli 2011 geändert und neu gefasst, um die interne Unternehmensumstrukturierung von MKHL (wie hierin definiert) und bestimmten Tochtergesellschaften der Michael Kors Corporation widerzuspiegeln, wobei diese verbundenen Unternehmen zusammengeführt wurden MKHL, was dazu führte, dass indirekte MKHL-Direktinvestoren direkte Aktionäre der MKHL wurden. Abschnitt 2. Definitionen Die hier verwendeten Begriffe haben die in diesem Abschnitt genannten Bedeutungen. (A) Als Affiliate bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die direkt oder indirekt über einen oder mehrere Vermittler i) die Gesellschaft kontrolliert oder (ii) von der Gesellschaft oder einer in Ziffer i beschriebenen Person kontrolliert wird. (B) Jährliches Leistungsziel ist ein von dem Optionsausschuss festzulegendes Jahresbudget des Jahresge - schäftsvolumens vor Steuern (beziehungsweise beherrschbare Aufwendungen für Unternehmensabteilungen). Das jährliche Leistungsziel wird im Voraus für jedes Geschäftsjahr als Budgetziel im Einklang mit dem von der Firma festgelegten Budgetprozess festgelegt. (C) Anzuwendende Wertpapiere haben die in Abschnitt 2 (e) festgelegte Bedeutung. (D) Ursache bedeutet im Fall eines Stipendiaten, der im Zeitpunkt seiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen mit der Gesellschaft oder einem Partner verbundenen Arbeitsvertrag hat, die in diesem Arbeitsvertrag festgelegte Definition der Ursache. Andernfalls bedeutet: i) grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden oder vorsätzliches Versäumnis, die Pflichten von Mitarbeitern als Angestellter der Gesellschaft oder einer ihrer verbundenen Unternehmen (mit Ausnahme von körperlichen oder psychischen Erkrankungen oder Erwerbsunfähigkeit) (Iii) eine vorsätzliche Verletzung einer materiellen Bestimmung des Plans oder des Erteilungszertifikats oder eines sonstigen Schutzrechts vorsätzlich oder grob fahrlässig, (V) Betrug, Veruntreuung, Unterschlagung oder materieller Missbrauch zuzusprechen. (V) Betrugsversäumnisse oder Veruntreuung, Unterschlagung oder materieller Missbrauch werden von der zuständigen Behörde verweigert (Vi) die Verwendung von Alkohol oder Drogen, die die Leistung von Grantees-Pflichten als Angestellter der Gesellschaft oder einer ihrer verbundenen Unternehmen beeinträchtigen, oder (vii) jede Handlung oder ein Verhalten von Grantee, dass Beeinträchtigt die Integrität und das Ansehen der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen, ihrer Mitarbeiter oder ihrer Produkte nach Maßgabe des Optionsausschusses erheblich. (E) Änderung der Kontrolle bedeutet das Auftreten aller folgenden: i) den direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümern (im Sinne der Regel 13d-3, die nach dem Börsengesetz verkündet wurden) der ausstehenden Wertpapiere der MKHL am 15. April 2008 Mit Ausnahme von Herrn Michael Kors (die anwendbaren Wertpapiere) und solchen verbundenen Unternehmen (SHL Fashion Holders), die auf einer kumulativen Basis direkt oder indirekt an eine oder mehrere Personen, Organisationen oder Gruppen verkaufen, übertragen oder anderweitig veräußert werden (Im Sinne von § 13 (d) (3) oder 14 (d) (2) des Börsengesetzes (jeweils eine Person) mit Ausnahme der SHL Fashion Inhaber mindestens 60 der zusammengefassten Stimmrechte des Geltungsbereichs Wertpapiere (ii) Herr John Idol und Herr Michael Kors haben nicht mehr gemeinsam ein direkt oder indirektes wirtschaftliches Eigentum von mindestens 20 der kombinierten Stimmrechte der MKHLs ausstehenden Wertpapiere und (iii) eine andere Person als die SHL Fashion Holders wird die direkte oder indirekte wirtschaftliche Eigentümer eines Prozentsatzes der kombinierten Stimmrechte der MKHLs ausstehenden Wertpapiere, die größer ist als der Prozentsatz der kombinierten Stimmrechte der MKHLs ausstehenden Wertpapiere, die direkt oder indirekt durch die SHL Fashion Inhaber besessen sind. F) "Code" ist der Internal Revenue Code von 1986 in der geänderten Fassung. (G) Gesellschaft: Michael Kors (USA), eine Gesellschaft, die nach den Gesetzen des Staates Delaware organisiert ist. (H) Feststellungstag ist für jedes Geschäftsjahr der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft feststellt, dass das jährliche Leistungsziel für dieses Geschäftsjahr erreicht wurde. Sofern vom Optionsausschuss nichts anderes bestimmt ist, erfolgt eine solche Feststellung, sobald dies nach Ablauf, spätestens jedoch nach Ablauf von 90 Tagen nach dem Ende des Geschäftsjahres zulässig ist. I) Als Arbeitnehmer gilt jede natürliche oder juristische Person, die Leistungen an die Gesellschaft oder einen ihrer verbundenen Unternehmen erbringt oder erteilt hat, sei es als Arbeitnehmer, als Direktor oder als unabhängiger Unternehmer. (J) Börsengesetz ist das Securities Exchange Act von 1934 in der jeweils geltenden Fassung. (K) Ausübungsrecht hat die in Ziffer 5 (c) festgelegte Bedeutung. (1) Der Fair Market Value einer Aktie zu einem bestimmten Zeitpunkt wird vom Optionsausschuss nach eigenem Ermessen festgelegt. (M) Familienmitglied jedes Kind, Stiefkind, Enkel, Elternteil, stepparent, Großeltern, Ehegatte, Ehegatte, Geschwister, Nichte, Neffe, Schwiegermutter, Schwiegervater, Schwiegersohn, Eine Schwägerin oder eine Schwägerin, einschließlich Adoptivbeziehungen, jede Person, die den Haushalt von Grantees teilt (mit Ausnahme eines Mieters oder Arbeitnehmers), ein Vertrauen, bei dem diese Personen mehr als 50 der günstigen Zinsen haben , Eine Stiftung, in der diese Personen (oder die Stipendiatin) die Verwaltung von Vermögenswerten und anderen Einheiten kontrollieren, in denen diese Personen (oder die Stipendiatin) mehr als 50 Stimmrechte besitzen. (N) Erster Feststellungstermin hat die in Abschnitt 6 (a) (iii) festgelegte Bedeutung. (O) Die erste nicht gezahlte Tranche hat die in Abschnitt 6 (a) (iii) festgelegte Bedeutung. (P) Das Geschäftsjahr ist das Geschäftsjahr der Gesellschaft, das am Tag der Berichtsperiode beginnt, die am oder um den 1. April beginnt und am oder um den 30. März enden wird. (Q) Allgemeine Kündigung hat die in Ziffer 5 genannte Bedeutung (C). Englisch: eur-lex. europa. eu/LexUriServ/LexUri...0083: EN: HTML (r) Das Zertifikat ist ein Zertifikat, das von der Grantee akzeptiert wird, oder eine andere schriftliche Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Grantee, die die Gewährung einer Option nach dieser Vereinbarung bestätigt und solche Bedingungen enthält, die nicht mit den ausdrücklichen Bestimmungen des Plans unvereinbar sind So hat der Optionsausschuss zu genehmigen. (S) Grantee bedeutet, dass ein Mitarbeiter eine Option im Rahmen des Plans erteilt hat. (T) Initial CIC Die Zahlung hat die in Abschnitt 8 (a) festgelegte Bedeutung. (U) IPO bezeichnet die Durchführung eines anfänglichen Zeichnungsantrags durch MKHL (oder einen Nachfolger von MKHL) seiner Anteile (oder Nachfolgesicherung) gemäß einer Registrierungserklärung (mit Ausnahme einer Registrierungserklärung, die sich ausschließlich auf eine Mitarbeiterleistung bezieht Plan), der nach dem Securities Act eingereicht und von der Securities and Exchange Commission als wirksam anerkannt wurde. (V) MKHL ist die Michael Kors Holdings Limited, eine Gesellschaft, die nach den Gesetzen der Britischen Jungferninseln organisiert ist. (W) Optionsausschuss bezeichnet den Verwaltungsrat der Gesellschaft oder einen vom Verwaltungsrat ernannten Ausschuss. (X) Die Optionen beziehen sich auf Optionen für den Erwerb von Aktien, die gemäß dem Plan ausgegeben werden. (Y) Die Person hat die in Abschnitt 2 Buchstabe e festgelegte Bedeutung. (Z) Plan bezeichnet den geänderten und angepassten Aktienoptionsplan von Michael Kors (USA), Inc., wie er hierin und in seiner jeweils gültigen Fassung festgelegt ist. (Aa) Pensionsgeschäfte haben die in Ziffer 5 Buchstabe c Ziffer i genannte Bedeutung. (Bb) Der zweite Feststellungstermin hat die in Abschnitt 6 Buchstabe a Ziffer iii genannte Bedeutung. (Cc) Die zweite nicht getätigte Tranche hat die in Ziffer 6 (a) (iii) festgelegte Bedeutung. (Dd) Securities Act bezeichnet das Securities Act von 1933 in seiner jeweils geltenden Fassung. (Ee) Anteil ist eine Stammaktie der MKHL ohne Nennwert. (Ff) Das Netto-Eigenkapital der Aktionäre bezieht sich auf das Netto-Eigenkapital der MKHL, das für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelt wurde. Für das am 31. März 2007 abgeschlossene Geschäftsjahr beträgt das Anteilseigner-Eigenkapital 431 Millionen Euro. (Gg) SHL Fashion Inhaber müssen die in Abschnitt 2 (e) festgelegte Bedeutung haben. (Hh) Spread hat die in Abschnitt 5 (c) genannte Bedeutung. (Ii) Das Underwriters Agreement hat die in Abschnitt 9 (b) festgelegte Bedeutung. (Jj) 12h-1 (f) Befreiung ist die Befreiung von der Registrierung nach § 12 Buchstabe g des Börsengesetzes nach Regel 12h-1 Buchstabe f des Börsengesetzes. Abschnitt 3. Verfügbare Aktien im Rahmen des Plans Die Gesamtzahl der Anteile, für die Optionen im Rahmen des Plans gewährt werden können, darf vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts 7 6.310.743 nicht überschreiten. Falls vor dem Ausüben von Optionsrechten irgendwelche Optionen aus irgendeinem Grund verfallen, erlischt oder gekündigt werden, können die von ihr abgedeckten Anteile erneut für Optionszuschüsse im Rahmen des Plans zur Verfügung stehen. Abschnitt 4. Verwaltung des Plans a) Zuständigkeit des Wahlausschusses. Der Plan wird vom Option Committee verwaltet. Der Wahlausschuss hat die volle und endgültige Befugnis, die folgenden Maßnahmen in jedem Fall vorbehaltlich und im Einklang mit den Bestimmungen des Plans zu treffen: (i) die Mitarbeiter auszuwählen, denen Optionen gewährt werden können (ii) Aktien, die einer solchen Option unterliegen, (iii) die Bedingungen und Bedingungen der im Rahmen des Plans gewährten Option einschließlich des Ausübungspreises, der Ausübungspläne, der Bedingungen für die Ausübung und Beendigung des Ausübungsrechts (iv) zur Festlegung der Beschränkungen oder Bedingungen, die mit der Lieferung, dem Besitz und der Veräußerung von Anteilen verbunden sind, die bei Ausübung einer Option erworben wurden, (v) die Form der einzelnen Zertifikate zu beschließen, (vi) die Regeln und Vorschriften zu erlassen, zu ändern, auszusetzen, So kann der Optionsausschuss es für erforderlich halten oder ratsam sein, den Plan (vii) zu beheben, um Mängel zu korrigieren oder eine Unterlassung zu korrigieren oder Unstimmigkeiten in dem Plan auszugleichen und den Plan und jede Option, ein Erteilungszertifikat oder ein anderes Instrument hierunter auszulegen und auszulegen und (viii ) Alle anderen Beschlüsse und Ent scheidungen zu treffen, die nach den Bedingungen des Plans erforderlich sind, oder die Optionspolitik für die Verwaltung des Plans als notwendig oder ratsam erachtet. (B) Ausübung der Ausübung der Wahlausschuss-Behörde. Jede Maßnahme des Optionsausschusses in Bezug auf den Plan ist endgültig, abschließend und für alle Personen, einschließlich der Gesellschaft, ihrer verbundenen Unternehmen, Stipendiaten und jeder Person, die jegliche Rechte aus dem Plan von oder durch eine Stipendiatin beansprucht, außer in dem Umfang, in dem sie besteht, bindend Optionsausschuss kann nachträglich seine bisherigen Maßnahmen ändern oder Maßnahmen ergreifen, die nicht im Einklang stehen. Sofern dies nicht im Plan vorgesehen ist, bestimmt der Optionsausschuss den Zeitpunkt, zu dem der Optionsausschuss eine Entscheidung feststellen muss oder kann, und er kann danach vom Optionsausschuss (vorbehaltlich des § 12) geändert werden. Die ausdrückliche Erteilung einer besonderen Befugnis des Wahlausschusses und die Durchführung von Maßnahmen des Optionsausschusses gelten nicht als Beschränkung der Befugnisse oder Befugnisse des Optionsausschusses. Der Optionsausschuss kann den Organen oder Führungskräften der Gesellschaft oder einer ihrer verbundenen Unternehmen die Befugnis übertragen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die der Optionsausschuss festsetzt, die Aufgaben wahrzunehmen, die der Optionsausschuss nach Maßgabe des anwendbaren Rechts bestimmen kann. (C) Begrenzung der Haftung. Jedes Mitglied des Optionsausschusses ist berechtigt, auf einen Bericht oder andere Informationen, die ihm von einem Beamten oder einem anderen Mitarbeiter der Gesellschaft oder einer ihrer verbundenen Unternehmen, der von der Gesellschaft unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer leitenden Vergütung geleistet wird, vertrauen zu können Berater, Rechtsberater oder andere Fachleute, die von der Gesellschaft beibehalten werden, um bei der Verwaltung des Plans zu helfen. Soweit das anwendbare Recht dies zulässt, haftet weder ein Mitglied des Optionsausschusses noch ein im Auftrag des Optionsausschusses handelnder Beamter oder Angestellter der Gesellschaft für persönlich haftende Handlungen, Ermittlungen oder Interpretationen Und alle Mitglieder des Optionsausschusses sowie ein in ihrem Namen handelnder Beamter oder Angestellter der Gesellschaft werden, soweit gesetzlich zulässig, von der Gesellschaft in Bezug auf eine solche Maßnahme, Entschlossenheit oder Entschädigung in vollem Umfang freigestellt und geschützt Deutung. Abschnitt 5. Optionsbedingungen Sofern vom Optionsausschuss nichts anderes bestimmt und in einem Grant-Zertifikat festgelegt ist, enthalten die nach dem Plan gewährten Optionen die folgenden Bedingungen: (a) Ausübungspreis. Der Ausübungspreis je Aktie, vorbehaltlich einer dem Mitarbei - ter gewährten Option, beträgt nicht weniger als der Fair Market Value per Share zum Zeitpunkt der Gewährung der Option. (B) Kündigung. Die Optionen enden am frühesten Eintritt eines der folgenden Punkte: (i) Beendigung der Beschäftigung der Arbeitnehmer durch die Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen (ii) gewährt eine freiwillige Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen (iii) ausschließlich für nicht gezahlte Arbeitnehmer Optionen, Stimmrechtsverträge Allgemeine Kündigung (iv) vor einem Börsengang bei Ausübung eines Ausübungsrechts gemäß § 5 (c) (v) nach einem Börsengang, spätestens (1) 90 Tage nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von Grantees (Ein Jahr im Falle der Kündigung aufgrund des Todes oder der Invalidität) und, wenn Grantee nach der Kündigung unter Aufrechterhaltung einer unbezahlten Option, ein Jahr nach dem Todesfall stirbt, (2) 90 Tage nach der Vollendung des Börsengangs, Oder (3) 30 Tage nach Ablauf einer etwaigen vom Underwriter ausgeübten Beschränkung des Verkaufs von Anteilen, die im Zusammenhang mit einem Börsengang durchgeführt wurden, (vi) dem zehnten Jahrestag der Gewährung und (vii) Annullierung, Kündigung oder Ablauf der Optionsrechte Zu Maßnahmen des Optionsausschusses gemäß Ziffer 10. (c) Ausübungsrecht der Gesellschaft. Die Gesellschaft hat innerhalb von 180 Tagen nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von Grantees mit der Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen (X) ohne Grund oder (Y) aufgrund eines Todes oder einer Behinderung das Recht (aber nicht die Verpflichtung) (ein Ausübungsrecht) (jeweils , Eine allgemeine Kündigung) vor einem Börsengang oder einer ähnlichen Veranstaltung vorsehen, dass die gewährten Optionsrechte automatisch auf der Grundlage der aktienbasierten Wertsteigerungsrechte ausgeübt werden (das heißt, dass der Zuschussempfänger eine Anzahl von Anteilen mit einer Anzahl von Anteilen erhalten hat Ein fairer Marktwert, der dem Marktwert der Anteile entspricht, die zum Zeitpunkt der Kündigung dem ausgeübten Kaufpreis (der Spread) am Tag der Kündigung unterliegen, und die Gesellschaft die von ihr zurückgelegten Aktien automatisch zurückkaufen wird Durch eine solche Ausübung gegen eine Barzahlung in Höhe des am Tag des Ausübungsrechts bestimmten Marktwertes der Anteile erhalten werden: (i) Der Zuschussempfänger erhält eine Rückkaufszahlung (die Rückzahlungszahlung) in Höhe von Fair Market Value von 25 der Aktien, die bei einer solchen Ausübung am Tag des Ausübungsrechts erworben wurden. (Ii) Der Zuschussempfänger erhält an jedem der drei aufeinanderfolgenden Jubiläen der Grantees Beendigung der Beschäftigung nachfolgende Rückzahlungsbeträge in Höhe des Fair Market Value von 25 der Anteile, die bei einer solchen Ausübung am Tag des Ausübungsrechts erworben wurden. Der Betrag der anfänglichen Rückzahlungsverpflichtung (gemäß Ziffer 5 Buchstabe c Ziffer i) kann erhöht werden (und der Betrag der späteren Pensionsgeschäfte wird nach dem Ermessen des Optionsausschusses verhältnismäßig gekürzt), um sicherzustellen, dass der Zuschuss ausreichend erhält Die sich aus der Ausübung des Optionsausübungsrechts ergeben. (D) Steuerstatus. Keine im Rahmen des Plans gewährte Option ist eine Anreizaktienoption gemäß Section 422 des Code. § 6 Bedingungen für die Ausübung von Optionen a) Soweit in einem anwendbaren Stipendienzertifikat nichts anderes bestimmt ist, gilt eine Option (vorbehaltlich einer späteren Kündigung und eines Verfalls gemäß Ziffer 5 Buchstabe b): (i) wenn diese Option Wird vor dem 1. Dezember des Geschäftsjahres der Gesellschaft, 20 am Festsetzungstag für das betreffende Geschäftsjahr gewährt, und (ii) wenn diese Option am oder nach dem 1. Dezember des Geschäftsjahres der Gesellschaft, 20 am Ermittlungstag für die Gesellschaft steuerlich gewährt wird Jahr im Anschluss an das Geschäftsjahr, in dem die Option gewährt wurde, und (iii) 20 zu jedem der nächsten vier Geschäftsjahresfeststellungstermine. Dass die Ausübung einer Option in Bezug auf ein bestimmtes Geschäftsjahr Gegenstand einer weiteren Beschäftigung mit der Gesellschaft oder einem Partner an jedem dieser Feststellungstage ist und in jedem Fall der Zufriedenheit des anwendbaren jährlichen Leistungsziels in Bezug auf jede 20-Tranche unterliegt Dieser Option weiter. Dass an einem dieser Feststellungstermine ein Jahreszielziel nicht erreicht wird und eine Tranche der Option an diesem Feststellungszeitpunkt nicht besteht, so ist diese Tranche an einem späteren Feststellungstag, zu dem ein Jahreszielziel bestimmt ist, Für das Folgegeschäftsjahr unter folgenden Voraussetzungen erbracht worden sind: (x) Der Finanzhilfeempfänger ist nach wie vor bei der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen an einem anwendbaren späteren Feststellungstag beschäftigt, (y) die Option ist nicht gemäß Absatz 5 anderweitig gekündigt worden (B) und (z) darf höchstens eine Tranche der Option an einem einzelnen Feststellungstag bestehen. Englisch: eur-lex. europa. eu/LexUriServ/LexUri...0007: EN: HTML Nur aus Veranschaulichungsgründen und unter der Annahme, dass das Grant - Zertifikat keine anderen Bestimmungen oder Bestimmungen enthält, die mit den Bestimmungen dieses Abschnitts 6 unvereinbar sind, wenn das betreffende Jährliche Leistungsziel in Bezug auf drei (in Bezug auf zwei) nicht erreicht wurde (Einschliesslich des Geschäftsjahres, in dem die Option gemäß Absatz 6 Buchstabe a) Ziffer i) oder Absatz 6 Buchstabe a Ziffer ii) gewährt wurde), und der Finanzhilfeempfänger war nach wie vor beschäftigt Und die Option nicht gemäß Ziffer 5 Buchstabe b) gekündigt wurde, wurde die erste der beiden Tranchen der Option, die nach dem Eintritt der Festsetzungstage für die ersten fünf Geschäftsjahre noch unverfallbar geblieben war (die erste nicht gezahlte Tranche) am ersten Feststellungstermin für ein Folgegeschäftsjahr, für das ein Jahreszielziel (erster Erfassungsstichtag) erreicht wurde, und die zweite der beiden noch nicht verbleibenden Tranchen der Option So tritt das Eintreffen der Festsetzungstage für die ersten fünf Geschäftsjahre (die Zweite Unverfallbare Tranche) am ersten Feststellungstag auf, für ein Geschäftsjahr (im Anschluss an das Geschäftsjahr, für das die erste ungezahlte Tranche gilt) Die ein jährliches Leistungsziel erreicht hat (der zweite Feststellungstermin), vorausgesetzt, dass die Bedingungen, die in den Klauseln (x) und (y) des unmittelbar vorangehenden Satzes beschrieben sind, am ersten Auffangbestimmungstag und am zweiten Auffangbestimmungstag erfüllt sind . (B) Falls Grantee für mehr als eine Abteilung verantwortlich ist, wendet Grantees Options anteilig an, um die Verwirklichung des jährlichen Leistungsziels zu berücksichtigen, das für jede Abteilung (oder kontrollierbare Kosten) auf der Grundlage der Zuteilung von Gehältern, Oder andere Zuweisungen, die vom Optionsausschuss festgelegt werden. (C) Erfasst eine Stipendiatin an einem Punkt, an dem mindestens neun Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine allgemeine Kündigung stattfindet, so bestimmt der Optionsausschuss i) nach alleinigem Ermessen, inwieweit das jährliche Erfolgsziel des Grantees für das Geschäftsjahr liegt Der allgemeinen Kündigung auf der Grundlage der auf der Grundlage dieser geprüften oder ungeprüften Finanzinformationen oder sonstigen Informationen, die nach ihrer Einschätzung als relevant erachtet wurden, auf der Grundlage der jährlichen Ergebnisse, die vom Optionsausschuss festgelegt wurden, bis zum Datum der allgemeinen Kündigung erreicht wurden, und (ii) In dem Umfang, in dem sie feststellt, dass dieses jährliche Leistungsziel erreicht worden ist. Erlangt eine Stipendiatin eine allgemeine Kündigung, wenn weniger als neun Monate eines Geschäftsjahres verstrichen sind, gilt das jährliche Leistungsziel für das Geschäftsjahr der allgemeinen Kündigung als nicht erfüllt. (D) Keine Optionen können vor einem Börsengang oder einem anderen Ereignis ausgeübt werden, nach dem die Anteile an einer nationalen Wertpapierbörse notiert und gehandelt werden. Sobald eine Option ausübbar ist, kann nur der begebene Teil einer Option ausgeübt werden. Ein Erfüllungsgehilfin übt eine Option durch Zustellung einer schriftlichen Mitteilung an die Gesellschaft aus, in der die Anzahl der Anteile, für die die Option ausgeübt werden soll, zusammen mit Bargeld, einem zertifizierten Scheck oder Bankentwurf, der auf die Bestellung der Gesellschaft zu zahlen ist, ausgeübt wird Betrag, der der Summe des Ausübungspreises für diese Anteile und etwaigen Ertragssteuern entspricht (vorbehaltlich der Ziffer 6 Buchstabe e), und dass die Erwerbssteuer einbehalten werden muss. Der Optionsausschuss kann nach seinem alleinigen Ermessen andere Formen der Zahlung in einem Stipendienzertifikat oder anderweitig zulassen, unter anderem: (A) Schuldverschreibungen oder sonstige vertragliche Schuldverhältnisse eines Stipendiaten zur Zahlung auf verzögerter Basis, (B) sonstiges Eigentum Mit einem fairen Marktwert am Ausübungstag, der dem Ausübungspreis der Option entspricht, (C) wenn zu diesem Zeitpunkt ein öffentlicher Markt für die Anteile besteht, mittels einer brokerunterstützten bargeldlosen Ausübung, gemäß der die Gesellschaft ist Eine Kopie unwiderruflicher Weisungen an einen Börsenmakler geliefert, um die bei der Ausübung der Option anderweitig lieferbaren Aktien zu verkaufen und der Gesellschaft unverzüglich einen Betrag zu gewähren, der dem Ausübungspreis der Option entspricht oder (D) mittels eines genehmigten Nettoausübungsverfahrens Durch das Option Committee. (E) Bevor die Gesellschaft gemäß der Ausübung einer Option Anteile an den Berechtigten ausgibt, ist die Gesellschaft berechtigt, zu verlangen, dass die Berechtigte eine solche Bestimmung vornimmt oder der Gesellschaft eine solche Genehmigung vorschreibt, die notwendig oder wünschenswert ist, damit die Gesellschaft Seine Verpflichtung nach geltendem Steuerrecht zu erfüllen, um Einkünfte oder andere Steuern, die aufgrund einer solchen oder eines solchen Ereignisses fällig sind, zurückzuhalten. Der Optionsausschuss kann nach eigenem Ermessen zulassen, dass diese Verrechnungsverpflichtung durch Veräußerung von Anteilen erfüllt wird, die ansonsten bei Ausübung der Option gewährt würden. aber . dass . Die Anzahl der zurückgehaltenen Anteile darf am Tag des Abzugs keinen aggregierten Marktwert haben, der die erforderliche Mindestbezugsverpflichtung gegenüber der Option übersteigt. Abschnitt 7. Anpassung der Kapitalisierung Für den Fall, dass eine Kapitalerhöhung, eine vorzeitige oder umgekehrte Aufteilung, Reorganisation, Fusion, Konsolidierung, Ausgliederung, Kombination, Rückkauf oder Umtausch von Anteilen oder sonstigen Wertpapieren, eine Aktiendividende oder eine sonstige Sonder - und Einmaldividende erfolgen Oder Verteilung (zB in Form von Barmitteln, Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen), Liquidation, Auflösung oder anderen ähnlichen Transaktionen oder Ereignissen, die Anteile so beeinflusst, dass eine Anpassung angemessen ist, um eine Verwässerung oder Erweiterung der Rechte der Stipendiaten im Rahmen des Plans zu verhindern , So trifft der Optionsausschuss eine angemessene Anpassung (i) der Anzahl und der Art der Anteile, die danach für die Gewährung von Optionsrechten nach Ziffer 3, ii) die Anzahl und die Art der Anteile, die geliefert oder geliefert werden können, zur Verfügung stehen Der ausstehenden Optionen und (iii) dem festgesetzten Ausübungspreis. aber . Dass die Art und Weise einer solchen gerechten Anpassung im alleinigen Ermessen des Optionsausschusses bestimmt wird. Darüber hinaus ist der Optionsausschuss berechtigt, Anpassungen der Bedingungen und der in den Optionen enthaltenen Kriterien (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Streichung von Optionen im Austausch gegen den in-the-money-Wert, falls vorhanden, Die Stornierung ohne Rücksicht auf nicht ausgezahlte und ausserbörsliche Optionen, die Ersetzung von Optionen unter Verwendung von Wertpapieren eines Nachfolgers oder einer anderen Einrichtung, die Beschleunigung der Zeit, in der Options verfallen oder Anpassung von Leistungszielen) als Anerkennung für ungewöhnliche Oder außerordentliche Ereignisse (einschließlich, ohne Einschränkung, eines Kontrollwechsels oder eines im vorherigen Satz beschriebenen Ereignisses), die die Gesellschaft oder einen Partner der Gesellschaft oder die Jahresabschlüsse der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens der Gesellschaft oder als Reaktion darauf betreffen Änderungen der anwendbaren Gesetze, Verordnungen oder Rechnungslegungsgrundsätze. Für den Fall, dass eine Rekapitalisierung oder ein ähnliches Ereignis zu zwei oder mehr Klassen von Anteilen führt, die unmittelbar nach einem Börsengang verbleiben, werden die Optionen automatisch so angepasst, dass nur die öffentlich gehandelte Klasse von MKHL-Aktien nach Ausübung erworben werden kann Einer Option. Der Optionsausschuss legt nach seinem alleinigen Ermessen eine gerechte Anpassung an die noch ausstehenden Optionen vor, um etwaige Änderungen des Plans, die auf oder nach einem Börsengang durchgeführt werden, zu berücksichtigen. § 8 Auswirkung eines Kontrollwechsels Bei einem Kontrollwechsel, der vor einem Börsengang eintritt, erfolgt die Ausübung einer Körperschaftsteueroption (unabhängig davon, ob sie unverfallbar oder unverfallbar ist) automatisch auf aktienbasierter Wertsteigerungsrechtsbasis (dh der Stipendiat gilt als erbracht Eine Anzahl Aktien von Anteilen mit einem Fair Market Value zu erhalten, der der Spread am Tag der Änderung der Kontrolle entspricht), und die Gesellschaft zieht automatisch die Anteile zurück, die durch diese Ausübung als Gegenleistung für eine Barzahlung in gleicher Höhe angenommen werden Zum fairen Marktwert dieser Anteile, wie folgt: (a) Der Zuschussempfänger erhält eine anfängliche Barauszahlung (die anfängliche CIC - Zahlung), die dem Fair Market Value des Teils der Anteile entspricht, die bei einer solchen Ausübung erworben wurden (1) der verbleibende Teil der Grantees Options an der Change of Control und (2) 50 der Grantees Options gewährt jedoch, dass die Initial CIC - Zahlung nach dem Ermessen der Optionsausschüsse nach oben angepasst wird, um sicherzustellen, dass die Der Stipendiat erhält ausreichende Beträge zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten, die sich aus der automatischen Ausübung seiner Optionen ergeben. (B) Der Zuschussempfänger erhält danach für jeden der ersten drei Jubiläen des Kontrollwechsels einen Barausgleich in einer Summe, die dem Überschuss des Fair Market Value aller Aktien entspricht, die bei einer solchen Ausübung über den Betrag erworben wurden Der ursprünglichen CIC-Zahlung. Jede Zahlung unterliegt der fortdauernden Beschäftigung mit der Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen zum Zeitpunkt der Zahlung. Wird die Erwerbstätigkeit mit der Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen ohne Angabe von Gründen beendet, so fallen diese Zahlungen nicht in dem Umfang an, in dem sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung geleistet werden soll, in Übereinstimmung mit dem damaligen Unverfallbarkeitszeitplan eingetreten wäre Wurden die Optionen gewährt. (C) Ist die Gegenleistung, die auf eine Änderung der Beherrschung bezahlt wird, in Form von Wertpapieren und nicht in bar erfolgt, so gelten die Zahlungen an die Kreditnehmer in Form dieser Wertpapiere, solange sie marktfähig und registriert sind. Abschnitt 9. Beschränkungen von Anteilen (a) Beschränkungen für die Ausgabe von Anteilen. Nach dem Plan werden keine Anteile ausgegeben oder an eine Stipendiatin übertragen, sofern und soweit nicht alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zur Zufriedenheit des Optionsausschusses erfüllt sind. Der Optionsausschuss ist berechtigt, die Ausübung einer etwaigen Option im schriftlichen Einverständnis der Grantees auf die Einhaltung dieser Beschränkungen für die spätere Veräußerung der ausgegebenen oder übertragenen Anteile vorzunehmen, wenn der Optionsausschuss dies als notwendig oder ratsam erachtet Anwendbares Recht, Regulierung, offizielle Interpretation desselben oder irgendeine Underwriting Vereinbarung. (B) Post-IPO-Einschränkungen. Die Optionen bleiben nach einem Börsengang ausstehend und werden nach Wahl des Optionsausschusses nach ihrem alleinigen Ermessen als notwendig oder angemessen eingestuft, wenn andere Stammaktien als die Anteile Gegenstand des Börsengangs sind oder wenn der Stammaktienanteil einer anderen juristischen Person als MKHL besteht Gegenstand des Börsengangs. Soweit dies aufgrund einer Vereinbarung erforderlich ist, wird die Gesellschaft oder ein Partner mit einem Underwriter im Zusammenhang mit einem Börsengang (Underwriters Agreement), der Übertragung, dem Verkauf oder der Abtretung von Aktien, die durch die Ausübung einer Option erworben wurden, Mit den Bedingungen des Underwriters Agreement. § 10 Fehlverhalten der Stipendiaten Unbeschadet anderslautender Bestimmungen des Plans kann der Wahlausschuss nach eigenem Ermessen Verfahren vor oder nach dem Erlass einer Option (oder mit Zustimmung der Stipendiatin oder einer Stipendiatin oder einer Stipendiatin oder einer Stv Uhrzeit), in dem anwendbaren Stipendienzertifikat oder in einer gesonderten Vereinbarung, die den Erlaß oder die Streichung einer solchen Option (unabhängig davon, ob es sich um eine unverfallbare oder nicht gedeckte Option handelt) oder um die Ausschüttung von Gewinnen aus der Ausübung, Ausübung oder Beilegung der Option in jedem Fall Wenn die Berechtigte für die Gesellschaft schädlich ist. Für die Zwecke dieses Plans umfasst das Verhalten der Gesellschaft Grantees Verletzungen etwaiger restriktiver Vereinbarungen über den Wettbewerb, die Aufforderung von Mitarbeitern oder Kunden oder vertrauliche Informationen sowie das Verhalten, das der Optionsausschuss nach eigenem Ermessen (a) festlegt injurious or prejudicial to any interest of the Company or any of its Affiliates, or (b) to otherwise violate a policy, procedure or rule applicable to the Grantee with respect to the Company or any of its Affiliates, or if the Grantees employment with the Company and its Affiliates is terminated for Cause. Notwithstanding any of the foregoing to the contrary, the Company shall retain the right to bring an action at equity or law to enjoin Grantees misconduct and recover damages resulting from such misconduct. Section 11. General Provisions (a) Each Option shall be evidenced by a Grant Certificate. The terms and provisions of such certificates may vary among Grantees and among different Options granted to the same Grantee. (b) The grant of an Option in any year shall not give the Grantee any right to similar grants in future years, any right to continue such Grantees employment relationship with the Company or its Affiliates, or, until such Option is exercised and Shares are issued, any rights as a stockholder of the Company. All Grantees shall remain subject to discharge to the same extent as if the Plan were not in effect. For purposes of the Plan, a sale of any Affiliate of the Company that employs or engages a Grantee shall be treated as the termination of such Grantees employment or engagement. (c) No Grantee, and no beneficiary or other persons claiming under or through the Grantee, shall have any right, title or interest by reason of any Option to any particular assets of the Company or Affiliates of the Company, or any Shares allocated or reserved for the purposes of the Plan or subject to any Option except as set forth herein. The Company shall not be required to establish any fund or make any other segregation of assets to assure satisfaction of the Companys obligations under the Plan. (d) No Option may be sold, transferred, assigned, pledged or otherwise encumbered, except by will or the laws of descent and distribution, and an Option shall be exercisable during the Grantees lifetime only by the Grantee. Upon a Grantees death, the estate or other beneficiary of such deceased Grantee shall be subject to all the terms and conditions of the Plan and Grant Certificate, including the provisions relating to the termination of the right to exercise the Option. Each Grantee may file with the Option Committee a written designation of one or more persons as the beneficiary(ies) who shall be entitled to receive the amounts payable with respect to an Option, if any, due under the Plan upon his death. A Grantee may, from time to time, revoke or change his beneficiary designation without the consent of any prior beneficiary by filing a new designation with the Option Committee. The last such designation received by the Option Committee shall be controlling provided, however, that no designation, or change or revocation thereof, shall be effective unless received by the Option Committee prior to the Grantees death, and in no event shall it be effective as of a date prior to such receipt. If no beneficiary designation is filed by a Grantee, the beneficiary shall be deemed to be his or her spouse or, if the Grantee is unmarried at the time of death, his or her estate. (e) Notwithstanding anything to the contrary in the Plan, any Grant Certificate or any charter, by-laws or other instrument or document governing or applicable to the Options or Shares, if and to the extent the Option Committee determines that it is necessary to rely on the 12h-1(f) Exemption with respect to the Options outstanding under the Plan, each Option, including any Option granted prior to, on or after the date of any such determination by the Option Committee, shall be subject to the following conditions: (1) The Options and, prior to exercise, the Shares to be issued upon exercise of the Options shall be restricted as to transfer by the Grantee other than to persons who are Family Members through gifts or domestic relations orders, or to an executor or guardian of the Grantee upon the death or disability of the Grantee until MKHL becomes subject to the reporting requirements of Section 13 or Section 15(d) of the Exchange Act or is no longer relying on the 12h-1(f) Exemption provided that the Grantee may transfer the Options to MKHL, or in connection with a change of control or other acquisition transaction involving MKHL, if, after such transaction, the Options no longer will be outstanding, and MKHL no longer will be relying on the 12h-1(f) Exemption. (2) In addition, the Options, and the Shares issuable upon exercise of such Options, will be restricted as to any pledge, hypothecation or other transfer, including any short position, any put equivalent position (as defined in Rule 16a-1(h) of the Exchange Act), or any call equivalent position (as defined in Rule 16a-1(b) of the Exchange Act) by the Grantee prior to exercise of an Option, except in the circumstances permitted in clause (1) above, until the Company becomes subject to the reporting requirements of Section 13 or Section 15(d) of the Exchange Act or is no longer relying on the 12h-1(f) Exemption. (f) Once MKHL is relying on the 12h-1(f) Exemption, until MKHL becomes subject to the reporting requirements of Section 13 or Section 15(d) of the Exchange Act or is no longer relying on the 12h-1(f) Exemption, MKHL will, subject to the third to last sentence of this Section 11(f), provide to each Grantee the information described in Rules 701(e)(3), (4) and (5) under the Securities Act (described below), every six months with the financial statements required to be provided thereunder being not more than 180 days old and with such information provided either by physical or electronic delivery to each Grantee or by written notice to each Grantee of the availability of the information on an Internet site that may be password-protected and of any password needed to access the information. As of the date of the adoption of this amended and restated Plan, the information described in Rules 701(e)(3), (4), and (5) consists of (1) information about the risks associated with investment in Options and the Shares purchased upon exercise of an Option and (2) MKHLs financial statements required to be furnished by Part FS of Form 1-A under Regulation A of the Securities Act. MKHL may request that the Grantee agree to keep the information to be provided pursuant to this Section 11(f) confidential and shall not be required to provide such information if a Grantee does not agree to keep the information confidential. It is intended that the provisions of Section 11(e) and 11(f) comply with the 12h-1(f) Exemption, and such provisions shall be construed and interpreted in a manner consistent with the requirements for compliance with the 12h-1(f) Exemption. The Option Committee may modify or amend the provisions of Section 11(e) and 11(f) (and any Grant Certificate) as the Company deems necessary or desirable to conform to the requirements of the 12h-1(f) Exemption as it may be revised from time to time. (g) The Plan shall be governed by and construed in accordance with the internal laws of the State of New York. (h) No payment under the Plan shall be taken into account in determining any benefits under any pension, retirement, profit sharing, group insurance or other benefit plan of the Company or any Affiliate except as otherwise specifically provided in such other plan. (i) For all purposes herein, a person who transfers from employment or service with the Company to employment or service with an Affiliate or vice versa shall not be deemed to have terminated employment or service with the Company or an Affiliate. (j) If any provision of the Plan or any Grant Certificate is or becomes or is deemed to be invalid, illegal, or unenforceable in any jurisdiction or as to any person or Option, or would disqualify the Plan or any Option under any law deemed applicable by the Option Committee, such provision shall be construed or deemed amended to conform to the applicable laws, or if it cannot be construed or deemed amended without, in the determination of the Option Committee, materially altering the intent of the Plan or the Option, such provision shall be stricken as to such jurisdiction, person or Option and the remainder of the Plan and any such Option shall remain in full force and effect. (k) The obligations of the Company under the Plan shall be binding upon any successor corporation or organization resulting from the merger, consolidation or other reorganization of the Company, or upon any successor corporation or organization succeeding to substantially all of the assets and business of the Company. (l) Notwithstanding any provision of the Plan to the contrary, it is intended that the provisions of the Plan comply with Section 409A of the Code, and all provisions of the Plan shall be construed and interpreted in a manner consistent with the requirements for avoiding taxes or penalties under Section 409A of the Code. Each Optionee is solely responsible and liable for the satisfaction of all taxes and penalties that may be imposed on or for the account of such Optionee in connection with the Plan or any other Plan maintained by the Company (including any taxes and penalties under Section 409A of the Code), and neither the Company nor any Affiliate shall have any obligation to indemnify or otherwise hold such Optionee (or any beneficiary) harmless from any or all of such taxes or penalties. Notwithstanding other provisions of the Plan or any Grant Certificates thereunder, no Option shall be granted, deferred, accelerated, extended, paid out or modified under this Plan in a manner that would result in the imposition of an additional tax under Section 409A of the Code upon a Grantee. In the event that it is reasonably determined by the Option Committee that, as a result of Section 409A of the Code, payments in respect of any Option under the Plan may not be made at the time contemplated by the terms of the Plan or the relevant Grant Certificate, as the case may be, without causing the Grantee holding such Option to be subject to taxation under Section 409A of the Code, the Company will make such payment on the first day that would not result in the Grantee incurring any tax liability under Section 409A of the Code. (m) The titles and headings of the sections in the Plan are for convenience of reference only, and in the event of any conflict, the text of the Plan, rather than such titles or headings shall control. Section 12. Amendment or Termination The Option Committee may, at any time, alter, amend, suspend, discontinue or terminate this Plan provided . aber . that, except as provided in Section 7 or 11(f), no such action shall adversely affect the rights of Grantees with respect to Options previously granted hereunder. Adopted by the Board of Directors of Michael Kors (USA), Inc. on July 7, 2011

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